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Versteigerungsbedingungen

1. Zugeschlagen wird an den Meistbietenden nach dreimaligen Aufruf des Höchstgebots.

2. Das Kaufgeld ist sofort nach dem Zuschlag zu zahlen, abgeliefert wird nur gegen Barzahlung.

3. Verlangt der Meistbietende nicht sogleich nach dem Zuschlag die Ablieferung  gegen Zahlung des Kaufgeldes, so wird die Sache anderweitig versteigert. Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen. Er  haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch.

4. Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die  Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts der Sache erreicht. Gold- und  Silberwaren dürfen nicht unter ihrem Gold- und Silberwert zugeschlagen  werden.

5. Die gepfändeten Sachen werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich  befinden, für Güte, Beschaffenheit und Vollständigkeit wird keine Gewähr geleistet.